762.1
CH-NW
Art. 24 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG) - 2. Berechnungsgrundlagen
Finanzierung und Lastenausgleich
Art. 24 Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG · 2. Berechnungsgrundlagen
1. Für den Lastenausgleich ist das Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Risikosatz aller am Lastenausgleich beteiligten Familienausgleichskassen und dem individuellen Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse massgebend.
2. Der in Prozenten ausgedrückte, durchschnittliche Risikosatz bestimmt sich nach dem Quotienten aus dem Total der gemäss dem gesetzlichen Umfang geleisteten Familienzulagen aller Familienausgleichskassen über dem Total aller beitragspflichtigen Lohn- und Einkommenssummen.
3. Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskassen ergibt sich aus dem Quotienten aus den von ihr ausbezahlten Familienzulagen über der beitragspflichtigen Lohn- und Einkommenssumme.