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762.1 CH-NW

Art. 23 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG) - Lastenausgleich 1. Grundsatz

Finanzierung und Lastenausgleich
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Art. 23 Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG · Lastenausgleich 1. Grundsatz

1. Alle im Kanton tätigen Familienausgleichskassen beteiligen sich am Lastenausgleich. Dieser berücksichtigt

1. die beitragspflichtigen jährlichen Lohnsummen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;

2. die beitragspflichtigen jährlichen Einkommenssummen der Selbständigerwerbenden; und

3. die jährlich ausgerichteten Familienzulagen für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende.

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