762.1
CH-NW
Art. 23 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG) - Lastenausgleich 1. Grundsatz
Finanzierung und Lastenausgleich
Art. 23 Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG · Lastenausgleich 1. Grundsatz
1. Alle im Kanton tätigen Familienausgleichskassen beteiligen sich am Lastenausgleich. Dieser berücksichtigt
1. die beitragspflichtigen jährlichen Lohnsummen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
2. die beitragspflichtigen jährlichen Einkommenssummen der Selbständigerwerbenden; und
3. die jährlich ausgerichteten Familienzulagen für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende.