762.1
CH-NW
Art. 21 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG) - Verwendung der Beiträge
Finanzierung und Lastenausgleich
Art. 21 Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG · Verwendung der Beiträge
1. Die Beiträge sowie die Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen und zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden.
2. Die Revisionsstelle der jeweiligen Familienausgleichskasse hat zu überprüfen, ob für die Durchführung des Gesetzes nur tatsächliche und angemessene Verwaltungskosten abgerechnet werden.