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762.1 CH-NW

Art. 20 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG) - 2. für Nichterwerbstätige

Finanzierung und Lastenausgleich
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Art. 20 Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG · 2. für Nichterwerbstätige

1. Der Kanton finanziert die Familienzulagen für Nichterwerbstätige und trägt die Durchführungskosten.

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