762.1
CH-NW
Art. 20 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG) - 2. für Nichterwerbstätige
Finanzierung und Lastenausgleich
Art. 20 Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG · 2. für Nichterwerbstätige
1. Der Kanton finanziert die Familienzulagen für Nichterwerbstätige und trägt die Durchführungskosten.