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762.1 CH-NW

Art. 2 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG) - Mitwirkung und Amtshilfe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG · Mitwirkung und Amtshilfe

1. Die diesem Gesetz unterstellten Personen, die Anspruchsberechtigten, die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane, insbesondere die zuständigen Steuerbehörden und AHV-Zweigstellen, sind verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Daten können den zuständigen Organen elektronisch zur Verfügung gestellt werden oder von diesen bei der Inhaberin oder dem Inhaber der Datensammlung abgerufen werden.

2. Die Ausbildungs- und Lehrstätten sowie die Schulen haben den Familienausgleichskassen auf Anfrage hin unentgeltlich Auskünfte zu erteilen über die Art und Dauer der Ausbildung von zulagenberechtigenden Personen.

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