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762.1 CH-NW

Art. 14 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG) - Aufgaben der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

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Art. 14 Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG · Aufgaben der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

1. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden die AHV-pflichtigen Löhne und entrichten die Beiträge.

2. Sie eröffnen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Entscheid über die Familienzulagen und zahlen die Leistungen gemäss Art. 10 an die Berechtigten aus.

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