762.1
CH-NW
Art. 14 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG) - Aufgaben der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Organisation
Art. 14 Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG · Aufgaben der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
1. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden die AHV-pflichtigen Löhne und entrichten die Beiträge.
2. Sie eröffnen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Entscheid über die Familienzulagen und zahlen die Leistungen gemäss Art. 10 an die Berechtigten aus.