Art. 13 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG) - Aufgaben der Familienausgleichskassen
Art. 13 Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG · Aufgaben der Familienausgleichskassen
1. Den Familienausgleichskassen obliegt die Durchführung dieses Gesetzes. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben
1. Bezug der Beiträge;
2. Festsetzung und Auszahlung der Familienzulagen;
3. Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen;
4. * Führung einer gemeinsamen Rechnung über die gesetzlichen Leistungen der Familienzulagenordnung für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Selbständigerwerbenden;
5. Entscheid über die Anerkennung von Abrechnungsstellen;
6. Führung einer gesonderten Rechnung für die anerkannten Abrechnungsstellen.
2. Die Familienausgleichskasse Nidwalden hat zudem folgende Aufgaben
1. regelmässige Information der Bevölkerung über die Leistungen nach diesem Gesetz;
2. * Führung einer gesonderten Rechnung über die gesetzlichen Leistungen der Familienzulagenordnung für die Nichterwerbstätigen;
3. Verbindungsstelle bei internationalen Verhältnissen.