762.1
CH-NW
Art. 12 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG) - Andere Familienausgleichskassen
Organisation
Art. 12 Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG · Andere Familienausgleichskassen
1. Andere Familienausgleichkassen sind Familienausgleichskassen im Sinne von Art. 14 lit. c FamZG. Diese müssen gleichermassen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Selbständigerwerbenden offen stehen und jeweils eine einheitliche Solidargemeinschaft bilden.
2. Familienausgleichskassen gemäss Art. 14 lit. a FamZG werden nicht anerkannt.
3. Abrechnungsstellen können anerkannt werden.