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Art. 12 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG) - Andere Familienausgleichskassen

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Art. 12 Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG · Andere Familienausgleichskassen

1. Andere Familienausgleichkassen sind Familienausgleichskassen im Sinne von Art. 14 lit. c FamZG. Diese müssen gleichermassen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Selbständigerwerbenden offen stehen und jeweils eine einheitliche Solidargemeinschaft bilden.

2. Familienausgleichskassen gemäss Art. 14 lit. a FamZG werden nicht anerkannt.

3. Abrechnungsstellen können anerkannt werden.

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