762.1
CH-NW
Art. 10 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG) - Auszahlung
Familienzulagen
Art. 10 Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG · Auszahlung
1. Die Kinder- und Ausbildungszulagen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden nach den Weisungen der zuständigen Familienausgleichskasse durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ausbezahlt.
2. Die Kinder- und Ausbildungszulagen an Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige werden direkt durch die zuständige Familienausgleichkasse ausbezahlt.