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762.1 CH-NW

Art. 10 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG) - Auszahlung

Familienzulagen
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Art. 10 Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG · Auszahlung

1. Die Kinder- und Ausbildungszulagen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden nach den Weisungen der zuständigen Familienausgleichskasse durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ausbezahlt.

2. Die Kinder- und Ausbildungszulagen an Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige werden direkt durch die zuständige Familienausgleichkasse ausbezahlt.

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