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762.1 CH-NW

Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG) - Gegenstand

29 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Inhaltsübersicht (29)

Gesetzestext (29 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Gewährung von Familienzulagen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung und den Bestimmungen dieses Gesetzes.

2. Dieses Gesetz regelt

1. die Arten und die Höhe der Familienzulagen;

2. * ...

3. die Zuständigkeiten und die Organisation;

4. die Finanzierung und den Lastenausgleich.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die diesem Gesetz unterstellten Personen, die Anspruchsberechtigten, die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane, insbesondere die zuständigen Steuerbehörden und AHV-Zweigstellen, sind verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Daten können den zuständigen Organen elektronisch zur Verfügung gestellt werden oder von diesen bei der Inhaberin oder dem Inhaber der Datensammlung abgerufen werden.

2. Die Ausbildungs- und Lehrstätten sowie die Schulen haben den Familienausgleichskassen auf Anfrage hin unentgeltlich Auskünfte zu erteilen über die Art und Dauer der Ausbildung von zulagenberechtigenden Personen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2. Die Familienausgleichskassen sind befugt, den Steuerbehörden im Einzelfall Auskunft über Beiträge und Leistungen zu erteilen.

Unterstellung und Kassenzugehörigkeit

1. Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht.

2. Die Familienausgleichskasse Nidwalden kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren.

Unterstellung und Kassenzugehörigkeit

1. Diesem Gesetz unterstellte natürliche und juristische Personen haben einer Familienausgleichskasse beizutreten.

2. Gehören die Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber oder Selbständigerwerbenden einer AHV-Ausgleichskasse gemäss Artikel 64 AHVG an, und führt diese Kasse eine Familienausgleichskasse, haben sie sich dieser Familienausgleichskasse anzuschliessen.

3. Der Familienausgleichskasse Nidwalden werden angeschlossen

1. alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Selbständigerwerbenden, die nicht einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören;

2. Nichterwerbstätige;

3. Kanton, Gemeinden, öffentlich-rechtliche Betriebe und Anstalten sowie übrige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

4. Die Familienausgleichskasse Nidwalden kontrolliert die Kassenzugehörigkeit.

Familienzulagen

1. Es werden folgende Familienzulagen ausbezahlt

1. Kinderzulage;

2. Ausbildungszulage.

Familienzulagen

1. Die Kinderzulage beträgt monatlich Fr. 258.-.

2. Die Ausbildungszulage beträgt monatlich Fr. 311.-.

3. Bei einer Anpassung der Mindestansätze gemäss Art. 5 Abs. 3 FamZG erhöht der Regierungsrat die kantonalen Ansätze im gleichen Verhältnis auf denselben Zeitpunkt.

4. Die kantonalen Ansätze können auch unabhängig von einer Anpassung der Mindestansätze gemäss Art. 5 Abs. 3 FamZG erhöht werden.

Familienzulagen

1. Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, richtet sich der Anspruch nach Art. 7 FamZG.

2. ...

Familienzulagen

1. Die Kinder- und Ausbildungszulagen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden nach den Weisungen der zuständigen Familienausgleichskasse durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ausbezahlt.

2. Die Kinder- und Ausbildungszulagen an Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige werden direkt durch die zuständige Familienausgleichkasse ausbezahlt.

Organisation

1. Unter dem Namen «Familienausgleichskasse Nidwalden» besteht die kantonale Familienausgleichskasse als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Stans.

2. Die Organe der Familienausgleichskasse Nidwalden sind

1. die Aufsichtskommission;

2. die Direktion;

3. die Revisionsstelle.

3. Die Geschäftsführung der Familienausgleichskasse Nidwalden ist der Ausgleichskasse Nidwalden übertragen. Die Organe der Ausgleichskasse Nidwalden sind zugleich die Organe der Familienausgleichskasse Nidwalden.

4. Die Bestimmungen der Einführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind sinngemäss anwendbar, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält.

Organisation

1. Andere Familienausgleichkassen sind Familienausgleichskassen im Sinne von Art. 14 lit. c FamZG. Diese müssen gleichermassen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Selbständigerwerbenden offen stehen und jeweils eine einheitliche Solidargemeinschaft bilden.

2. Familienausgleichskassen gemäss Art. 14 lit. a FamZG werden nicht anerkannt.

3. Abrechnungsstellen können anerkannt werden.

Organisation

1. Den Familienausgleichskassen obliegt die Durchführung dieses Gesetzes. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben

1. Bezug der Beiträge;

2. Festsetzung und Auszahlung der Familienzulagen;

3. Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen;

4. * Führung einer gemeinsamen Rechnung über die gesetzlichen Leistungen der Familienzulagenordnung für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Selbständigerwerbenden;

5. Entscheid über die Anerkennung von Abrechnungsstellen;

6. Führung einer gesonderten Rechnung für die anerkannten Abrechnungsstellen.

2. Die Familienausgleichskasse Nidwalden hat zudem folgende Aufgaben

1. regelmässige Information der Bevölkerung über die Leistungen nach diesem Gesetz;

2. * Führung einer gesonderten Rechnung über die gesetzlichen Leistungen der Familienzulagenordnung für die Nichterwerbstätigen;

3. Verbindungsstelle bei internationalen Verhältnissen.

Organisation

1. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden die AHV-pflichtigen Löhne und entrichten die Beiträge.

2. Sie eröffnen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Entscheid über die Familienzulagen und zahlen die Leistungen gemäss Art. 10 an die Berechtigten aus.

Organisation

1. Kantonale Aufsichtsbehörde über die Familienausgleichskassen ist die Aufsichtskommission der Familienausgleichskasse Nidwalden.

2. Die Aufsichtskommission ist zuständig für

1. die Entgegennahme der Jahresrechnungen sowie der Geschäfts- und Revisionsberichte der Familienausgleichskassen;

2. die Überwachung und jährliche Kontrolle der Familienausgleichskassen.

3. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen betreffend die Anlage des Vermögens, die Berichterstattung, die Rechnungsablage und die Revision der Familienausgleichskassen.

Organisation

1. Die Familienausgleichskassen stellen der Familienausgleichskasse Nidwalden unentgeltlich die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen statistischen Angaben zu.

Organisation

1. Die Familienausgleichskassen sind von den kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

Finanzierung und Lastenausgleich

1. Die Zulagen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die Selbständigerwerbenden werden durch die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie die Selbständigerwerbenden gemeinsam finanziert. Der Beitragssatz beträgt höchstens 3.0 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens. Das massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird von den kantonalen Steuerbehörden analog der AHV-Gesetzgebung (Art. 9 AHVG) ermittelt und den Familienausgleichskassen gemeldet.

2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber gemäss Art. 12 Abs. 3 FamZG leisten Beiträge auf ihrem AHV-pflichtigen Einkommen mit dem Beitragssatz gemäss Abs. 4.

3. Die Familienausgleichskassen legen die Höhe des Beitragssatzes fest. Sie dürfen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Selbständigerwerbende keine unterschiedlichen Beiträge festlegen. Sie berücksichtigen dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserven, für die Deckung der Verwaltungskosten sowie für allfällige Zahlungen an den Lastenausgleich.

4. Für die Familienausgleichskasse Nidwalden legt der Regierungsrat den Beitragssatz fest. Er kann diesen auf höchstens 2.0 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens festlegen.

Finanzierung und Lastenausgleich

1. Der Kanton finanziert die Familienzulagen für Nichterwerbstätige und trägt die Durchführungskosten.

Finanzierung und Lastenausgleich

1. Die Beiträge sowie die Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen und zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden.

2. Die Revisionsstelle der jeweiligen Familienausgleichskasse hat zu überprüfen, ob für die Durchführung des Gesetzes nur tatsächliche und angemessene Verwaltungskosten abgerechnet werden.

Finanzierung und Lastenausgleich

1. Übersteigen die Reserven der Familienausgleichskasse Nidwalden 60 Prozent eines durchschnittlichen Jahresaufwandes oder sinken die Reserven auf unter 20 Prozent eines durchschnittlichen Jahresaufwandes, schlägt die Familienausgleichskasse Nidwalden dem Regierungsrat eine Anpassung des Beitragssatzes vor.

Finanzierung und Lastenausgleich

1. Alle im Kanton tätigen Familienausgleichskassen beteiligen sich am Lastenausgleich. Dieser berücksichtigt

1. die beitragspflichtigen jährlichen Lohnsummen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;

2. die beitragspflichtigen jährlichen Einkommenssummen der Selbständigerwerbenden; und

3. die jährlich ausgerichteten Familienzulagen für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende.

Finanzierung und Lastenausgleich

1. Für den Lastenausgleich ist das Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Risikosatz aller am Lastenausgleich beteiligten Familienausgleichskassen und dem individuellen Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse massgebend.

2. Der in Prozenten ausgedrückte, durchschnittliche Risikosatz bestimmt sich nach dem Quotienten aus dem Total der gemäss dem gesetzlichen Umfang geleisteten Familienzulagen aller Familienausgleichskassen über dem Total aller beitragspflichtigen Lohn- und Einkommenssummen.

3. Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskassen ergibt sich aus dem Quotienten aus den von ihr ausbezahlten Familienzulagen über der beitragspflichtigen Lohn- und Einkommenssumme.

Finanzierung und Lastenausgleich

1. Weicht der individuelle Risikosatz einer Familienausgleichskasse vom durchschnittlichen Risikosatz aller Familienausgleichskassen ab, erhält oder zahlt sie einen Ausgleich im Betrag der Differenz dieser beiden Sätzen auf ihre Lohn- und Einkommenssumme.

2. Der Ausgleich ist über die Familienausgleichskasse Nidwalden abzurechnen. Die Familienausgleichskassen haben dieser bis spätestens 31. März des folgenden Jahres die Lohn- und Einkommenssummen sowie die ausbezahlten Familienzulagen auszuweisen.

3. Die Zahlungen in den Lastenausgleich sind 30 Tage nach der Rechnungsstellung fällig. Mit der Fälligkeit ist ein Verzugszins gemäss Art. 26 ATSG beziehungsweise Art. 41bis ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) geschuldet.

Finanzierung und Lastenausgleich

1. Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt das Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilsmässig an die Familienausgleichskassen, welche die Mitglieder übernehmen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, insbesondere für

1. Beiträge;

2. Nachzahlungen;

3. Meldungen der Steuerbehörden;

4. Kassenzugehörigkeit;

5. Kassenwechsel;

6. Kassenhaftung.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.

2. Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz vom 13. März 2002 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz) wird aufgehoben.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Es tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft.

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