761.3
IVSECIIS
CH-NW
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Besondere Zuständigkeit
Grundlagen - Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
Art. 5 IVSE · Besondere Zuständigkeit
1. Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Absatz 1 Bereich B lit. b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie.
1bis. Begründet eine Person mit Aufenthalt oder während des Aufenthalts in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig.
2. Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält.