Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
761.3 IVSECIIS CH-NW

Art. 39 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

Schluss- und Übergangsbestimmungen - Inkrafttreten der IVSE
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Art. 39 IVSE

1. Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.

2. Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu erfolgen.

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