761.3
IVSECIIS
CH-NW
Art. 28 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Kostenbeteiligung; Grundsätze
Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B
Art. 28 IVSE · Kostenbeteiligung; Grundsätze
1. Für erwachsene, invalide Personen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B lit. b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.
2. Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B lit. b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.
3. Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden Regeln.