761.3
IVSECIIS
CH-NW
Art. 11 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Zuständigkeit
Organisation - Verbindungsstellen
Art. 11 IVSE · Zuständigkeit
1. Die Verbindungsstellen sind zuständig für
a) Das Einholen der Kostenübernahmegarantie;
b) Die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über dieselben;
c) Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons;
d) Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone;
e) Die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien.
2. Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.