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761.21 BetrV CH-NW

§ 9 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BetrV) - Inhalt der Bewilligung

Bewilligung und Anerkennung
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§ 9 Betreuungsverordnung, BetrV · Inhalt der Bewilligung

1. In der Bewilligung sind insbesondere zu bezeichnen

1. der Umfang der Leistungen;

2. die Räumlichkeiten, in denen das Betreuungsangebot geleistet werden darf; und

3. das zahlenmässige Verhältnis zwischen Personal und betreuten Personen.

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