761.21
BetrV
CH-NW
§ 9 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BetrV) - Inhalt der Bewilligung
Bewilligung und Anerkennung
§ 9 Betreuungsverordnung, BetrV · Inhalt der Bewilligung
1. In der Bewilligung sind insbesondere zu bezeichnen
1. der Umfang der Leistungen;
2. die Räumlichkeiten, in denen das Betreuungsangebot geleistet werden darf; und
3. das zahlenmässige Verhältnis zwischen Personal und betreuten Personen.