761.21
BetrV
CH-NW
§ 8 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BetrV) - Prüfung des Gesuchs
Bewilligung und Anerkennung
§ 8 Betreuungsverordnung, BetrV · Prüfung des Gesuchs
1. Die für die Bewilligung oder Anerkennung zuständige Instanz prüft das Gesuch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
2. Ist das Gesuch unvollständig oder sind die Voraussetzungen für die Bewilligung oder Anerkennung nicht erfüllt, ist den Gesuchstellenden eine Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen.
3. Die Aufforderung ist mit der Androhung zu versehen, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde, wenn die Verbesserung nicht fristgerecht erfolgt.
4. Die für die Bewilligung oder Anerkennung zuständige Instanz tritt auf das Gesuch unter Kostenfolge zulasten der gesuchsstellenden Person nicht ein, wenn der Mangel nicht fristgerecht behoben worden ist.