§ 7 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BetrV) - Gesuch
§ 7 Betreuungsverordnung, BetrV · Gesuch
1. Die Leistungserbringer haben das Gesuch um Bewilligung oder Anerkennung eines Betreuungsangebotes bei der Direktion beziehungsweise beim Amt einzureichen.
2. Dem Gesuch sind insbesondere beizulegen
1. Angaben zur Organisation des Trägers;
2. die Personalien und Angaben zur beruflichen Qualifikation der für die Betriebsführung verantwortlichen Person;
3. Angaben zur Anzahl des Personals und dessen beruflicher Qualifikation;
4. Angaben zum Umfang der Leistungen;
5. Angaben zur Auslastung des Angebotes;
6. das Betreuungs- und Raumkonzept;
7. die Betriebsrechnung der letzten beiden Jahre;
8. das Budget des laufenden Jahres; und
9. bei ausserkantonalen Einrichtungen die Bewilligung des Standortkantons.
3. Die für die Bewilligung oder Anerkennung zuständige Instanz kann bei Bedarf weitere Unterlagen einfordern.