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761.21 BetrV CH-NW

§ 5 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BetrV) - 2. Direktion

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Betreuungsverordnung, BetrV · 2. Direktion

1. Die Direktion nimmt die Aufgaben der Verbindungsstelle gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) wahr.

2. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die in der Gesetzgebung keiner anderen Instanz zugewiesen sind.

3. Sie ist insbesondere zuständig für

1. die Aufsicht über die bewilligungs- und meldepflichtigen sowie die anerkannten Betreuungsangebote und die Einhaltung der Leistungsvereinbarungen;

2. die Bewilligung von Betreuungsangeboten; vorbehalten bleibt Art. 10 Ziff. 1 BetrG;

3. die Anerkennung von Betreuungsangeboten der Familienpflege gemäss der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO);

4. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen bei der Familienpflege gemäss PAVO;

5. die Erteilung von Kostenübernahmegarantien für anerkannte Betreuungsangebote;

6. die Anordnung der Rückerstattung kantonaler Beiträge;

7. die Koordination der Inkassohilfe gemäss § 13 Abs. 3.

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