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761.21 BetrV CH-NW

§ 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BetrV) - 2. ambulante Hilfen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Betreuungsverordnung, BetrV · 2. ambulante Hilfen

1. Als ambulante Hilfen gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 BetrG gelten Betreuungsangebote, die

1. geeignet sind, Platzierungen in stationären Betreuungseinrichtungen zu verhindern, zu ersetzen oder hinauszuzögern; oder

2. den Zweck haben, den notwendigen Betreuungsbedarf abzuklären.

2. Als gewerbsmässig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 BetrG gelten ambulante Hilfen, wenn sie

1. über eine längere Zeitdauer angeboten werden;

2. eine geschäftliche Tätigkeit des Leistungserbringers darstellen; und

3. gegen eine Entschädigung gewährt werden, die den Umfang einer Umtriebsentschädigung übersteigt.

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