761.21
BetrV
CH-NW
§ 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BetrV) - 2. ambulante Hilfen
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Betreuungsverordnung, BetrV · 2. ambulante Hilfen
1. Als ambulante Hilfen gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 BetrG gelten Betreuungsangebote, die
1. geeignet sind, Platzierungen in stationären Betreuungseinrichtungen zu verhindern, zu ersetzen oder hinauszuzögern; oder
2. den Zweck haben, den notwendigen Betreuungsbedarf abzuklären.
2. Als gewerbsmässig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 BetrG gelten ambulante Hilfen, wenn sie
1. über eine längere Zeitdauer angeboten werden;
2. eine geschäftliche Tätigkeit des Leistungserbringers darstellen; und
3. gegen eine Entschädigung gewährt werden, die den Umfang einer Umtriebsentschädigung übersteigt.