761.21
BetrV
CH-NW
§ 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BetrV) - Betreuungsangebote 1. stationäre Einrichtungen für volljährige Personen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Betreuungsverordnung, BetrV · Betreuungsangebote 1. stationäre Einrichtungen für volljährige Personen
1. Als gewerbsmässig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 BetrG gelten stationäre Betreuungsangebote, wenn die Betreuung und Unterkunft
1. mehr als zwei Betreuungsbedürftigen gewährt werden;
2. über eine längere Zeitdauer angeboten werden;
3. eine geschäftliche Tätigkeit des Leistungserbringers oder einer durch den Leistungserbringer beauftragten Person darstellen; und
4. gegen eine Entschädigung gewährt werden, die den Umfang einer Umtriebsentschädigung übersteigt.
2. Werden den Betreuungsbedürftigen neben der Unterkunft ausschliesslich Verpflegungsmöglichkeiten angeboten, gilt dies nicht als Betreuung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 BetrG.