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761.21 BetrV CH-NW

§ 13 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BetrV) - Inkasso der Eigenleistung, Inkassohilfe

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§ 13 Betreuungsverordnung, BetrV · Inkasso der Eigenleistung, Inkassohilfe

1. Der Leistungserbringer stellt den Betreuungsbedürftigen die Eigenleistung monatlich in Rechnung; er hat eine Zahlungsfrist von mindestens 20 Tagen anzusetzen.

2. Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen durch die Betreuungsbedürftigen aus, hat der Leistungserbringer die Betreuungsbedürftigen zu mahnen.

3. Erfolgt nach zweimaliger Mahnung keine Überweisung, hat die für die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss der Sozialhilfegesetzgebung zuständige Gemeinde die Eigenleistung zu bevorschussen; der Leistungserbringer hat das Gesuch um Bevorschussung bei der Direktion einzureichen.

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