761.21
BetrV
CH-NW
§ 12 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BetrV) - Kostenübernahmegarantie
Kostenübernahme
§ 12 Betreuungsverordnung, BetrV · Kostenübernahmegarantie
1. Sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch den Kanton erfüllt, hat die Direktion mittels Verfügung eine Kostenübernahmegarantie zu gewähren.