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761.21 BetrV CH-NW

§ 12 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BetrV) - Kostenübernahmegarantie

Kostenübernahme
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§ 12 Betreuungsverordnung, BetrV · Kostenübernahmegarantie

1. Sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch den Kanton erfüllt, hat die Direktion mittels Verfügung eine Kostenübernahmegarantie zu gewähren.

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