761.21
BetrV
CH-NW
§ 10 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BetrV) - Gesuch
Kostenübernahme
§ 10 Betreuungsverordnung, BetrV · Gesuch
1. Das Gesuch um Kostenübernahme ist durch die betreuungsbedürftige Person beziehungsweise deren gesetzliche beziehungsweise bevollmächtigte Vertretung oder den Leistungserbringer bei der Direktion einzureichen.
2. Ist ein Kindes- oder Erwachsenenschutzverfahren hängig, ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Gesuchseinreichung berechtigt.