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761.21 BetrV CH-NW

§ 10 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BetrV) - Gesuch

Kostenübernahme
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§ 10 Betreuungsverordnung, BetrV · Gesuch

1. Das Gesuch um Kostenübernahme ist durch die betreuungsbedürftige Person beziehungsweise deren gesetzliche beziehungsweise bevollmächtigte Vertretung oder den Leistungserbringer bei der Direktion einzureichen.

2. Ist ein Kindes- oder Erwachsenenschutzverfahren hängig, ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Gesuchseinreichung berechtigt.

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