761.21
BetrV
CH-NW
§ 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BetrV) - Personen mit Behinderungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Betreuungsverordnung, BetrV · Personen mit Behinderungen
1. Als behindert gelten Personen, die aufgrund von Beeinträchtigungen körperlicher, sprachlicher, sensorischer, geistiger oder psychischer Art so stark beeinträchtigt sind, dass ihre Teilnahme an Bildung, Erwerbsleben oder Gesellschaft erschwert oder verunmöglicht ist.