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761.2 BetrG CH-NW

Art. 9 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Bewilligungsvoraussetzungen

Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Bewilligung
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Art. 9 Betreuungsgesetz, BetrG · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Den Leistungserbringern wird die Bewilligung für Betreuungsangebote gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1-3 erteilt, wenn

1. eine oder mehrere verantwortliche Personen bezeichnet werden, die über die notwendige fachliche und persönliche Eignung verfügen;

2. genügend geeignetes Fachpersonal vorhanden ist;

3. das seelische, geistige und leibliche Wohlergehen der Betreuungsbedürftigen sowie die ärztliche Kontrolle gewährleistet sind;

4. die betrieblichen, wirtschaftlichen und räumlichen Verhältnisse dem vorgesehenen Zweck entsprechen; und

5. ein internes Beschwerdeverfahren zur Schlichtung von Streitigkeiten mit den betreuten Personen festgelegt ist.

2. Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Aufnahme von minderjährigen Personen richten sich nach der PAVO[6].

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