Art. 9 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 9 Betreuungsgesetz, BetrG · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Den Leistungserbringern wird die Bewilligung für Betreuungsangebote gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1-3 erteilt, wenn
1. eine oder mehrere verantwortliche Personen bezeichnet werden, die über die notwendige fachliche und persönliche Eignung verfügen;
2. genügend geeignetes Fachpersonal vorhanden ist;
3. das seelische, geistige und leibliche Wohlergehen der Betreuungsbedürftigen sowie die ärztliche Kontrolle gewährleistet sind;
4. die betrieblichen, wirtschaftlichen und räumlichen Verhältnisse dem vorgesehenen Zweck entsprechen; und
5. ein internes Beschwerdeverfahren zur Schlichtung von Streitigkeiten mit den betreuten Personen festgelegt ist.
2. Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Aufnahme von minderjährigen Personen richten sich nach der PAVO[6].