Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
761.2 BetrG CH-NW

Art. 8 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - b) ambulante Hilfe

Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Bewilligung
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Art. 8 Betreuungsgesetz, BetrG · b) ambulante Hilfe

1. Das Erbringen ambulanter Hilfen gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 ist nicht bewilligungspflichtig.

2. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Direktion vor der erstmaligen Leistungserbringung im Kanton Meldung zu erstatten.

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