Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
761.2 BetrG CH-NW

Art. 6 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Bewilligungspflicht 1. Grundsatz

Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Bewilligung
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Art. 6 Betreuungsgesetz, BetrG · Bewilligungspflicht 1. Grundsatz

1. Die Leistungserbringer bedürfen für Betreuungsangebote einer Bewilligung.

2. Die Bewilligung kann

1. mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden;

2. für Teilbereiche des Betreuungsangebots gewährt werden;

3. zeitlich befristet werden.

3. Die Bewilligung gilt nur für die in der Bewilligung umschriebenen Leistungen und Räumlichkeiten.

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