761.2
BetrG
CH-NW
Art. 6 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Bewilligungspflicht 1. Grundsatz
Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Bewilligung
Art. 6 Betreuungsgesetz, BetrG · Bewilligungspflicht 1. Grundsatz
1. Die Leistungserbringer bedürfen für Betreuungsangebote einer Bewilligung.
2. Die Bewilligung kann
1. mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden;
2. für Teilbereiche des Betreuungsangebots gewährt werden;
3. zeitlich befristet werden.
3. Die Bewilligung gilt nur für die in der Bewilligung umschriebenen Leistungen und Räumlichkeiten.