761.2
BetrG
CH-NW
Art. 5 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Bedarf, Angebot
Angebotsplanung
Art. 5 Betreuungsgesetz, BetrG · Bedarf, Angebot
1. Der Regierungsrat ermittelt den Bedarf an Betreuungsangeboten gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1-3 und erstellt eine mehrjährige Angebotsplanung.
2. Die Angebotsplanung beschreibt insbesondere
1. das erforderliche Leistungsangebot für Betreuungsbedürftige, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Nidwalden haben;
2. die benötigte Anzahl Plätze;
3. die Qualitätsziele; und
4. allgemeine Rahmenbedingungen der Leistungserbringung.
3. Sie ist bei wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle acht Jahre, zu überarbeiten.
4. Die Leistungserbringer haben an der Bedarfsermittlung und Angebotsplanung mitzuwirken; sie haben insbesondere die für die Planung grundlegenden Informationen zur Verfügung zu stellen.