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761.2 BetrG CH-NW

Art. 5 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Bedarf, Angebot

Angebotsplanung
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Art. 5 Betreuungsgesetz, BetrG · Bedarf, Angebot

1. Der Regierungsrat ermittelt den Bedarf an Betreuungsangeboten gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1-3 und erstellt eine mehrjährige Angebotsplanung.

2. Die Angebotsplanung beschreibt insbesondere

1. das erforderliche Leistungsangebot für Betreuungsbedürftige, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Nidwalden haben;

2. die benötigte Anzahl Plätze;

3. die Qualitätsziele; und

4. allgemeine Rahmenbedingungen der Leistungserbringung.

3. Sie ist bei wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle acht Jahre, zu überarbeiten.

4. Die Leistungserbringer haben an der Bedarfsermittlung und Angebotsplanung mitzuwirken; sie haben insbesondere die für die Planung grundlegenden Informationen zur Verfügung zu stellen.

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