Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
761.2 BetrG CH-NW

Art. 45 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 45 Betreuungsgesetz, BetrG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Es tritt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) in Kraft.

3. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

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