Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
761.2 BetrG CH-NW

Art. 41 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - 2. Investitionsbeiträge an Behindertenwohnheime

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 41 Betreuungsgesetz, BetrG · 2. Investitionsbeiträge an Behindertenwohnheime

1. Wurden an Behindertenwohnheime vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Investitionsbeiträge ausgerichtet, gelten für diese Beiträge weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Januar 1997 über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) und der Vollziehungsverordnung vom 28. Mai 1991 zum Sozialhilfegesetz betreffend die Leistungen von Investitionsbeiträgen an Heime (Sozialhilfeverordnung 2), insbesondere die Bestimmungen zur Zweckentfremdung.

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