761.2
BetrG
CH-NW
Art. 40 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Übergangsbestimmungen 1. Übernahme von Kosten für Betreuungsangebote
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 40 Betreuungsgesetz, BetrG · Übergangsbestimmungen 1. Übernahme von Kosten für Betreuungsangebote
1. Entscheide zur Übernahme von Kosten für Betreuungsangebote, die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind und die vor dessen Inkrafttreten getroffen wurden, behalten ihre Gültigkeit, bis neu über die Kostenübernahme entschieden wird.
2. Die zuständige Instanz hat binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu über die Kostenübernahme zu entscheiden.