Art. 37 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Strafbestimmungen
Art. 37 Betreuungsgesetz, BetrG · Strafbestimmungen
1. Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Ausführungsbestimmungen oder Verfügungen werden mit Busse bis 20'000 Franken bestraft.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3. Strafbar macht sich insbesondere, wer
1. bewilligungspflichtige Leistungen ohne Bewilligung erbringt;
2. mehrfach oder grob gegen Auflagen und Bedingungen der Bewilligung verstösst;
3. mehrfach oder grob gegen Auflagen und Bedingungen der Anerkennung verstösst;
4. mehrfach oder grob gegen die Meldepflicht gemäss Art. 19 verstösst;
5. mehrfach oder grob gegen die Meldepflicht gemäss Art. 27 verstösst; oder
6. falsche Angaben zur Erlangung von kantonalen Beiträgen macht.
4. Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.
5. Die Strafverfolgung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren nach Kenntnis der Tat, spätestens aber nach 15 Jahren seit der letzten strafbaren Tätigkeit.