Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
761.2 BetrG CH-NW

Art. 35 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen

Rechtsschutz- und Strafbestimmungen
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Art. 35 Betreuungsgesetz, BetrG · Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen

1. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, die gestützt auf dieses Gesetz abgeschlossen wurden, sind durch den Regierungsrat mittels Verfügung zu entscheiden.

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