761.2
BetrG
CH-NW
Art. 35 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen
Rechtsschutz- und Strafbestimmungen
Art. 35 Betreuungsgesetz, BetrG · Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen
1. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, die gestützt auf dieses Gesetz abgeschlossen wurden, sind durch den Regierungsrat mittels Verfügung zu entscheiden.