761.2
BetrG
CH-NW
Art. 34 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Rückzahlung bei Zweckentfremdung
Investitionsdarlehen
Art. 34 Betreuungsgesetz, BetrG · Rückzahlung bei Zweckentfremdung
1. Die Leistungserbringer haben die bestehende Restschuld aus dem Investitionsdarlehen vollumfänglich und sofort zurückzuzahlen, wenn
1. Wohnheime, Werkstätten oder Tages- und Betreuungsstätten, für die der Kanton Investitionsdarlehen geleistet hat, für einen anderen Zweck verwendet, zweckwidrig umgebaut, abgerissen oder Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden; und
2. diese Zweckentfremdung vor Ablauf von 33 Betriebsjahren erfolgt.
2. Die Restschuld ist am Ende desjenigen Monats fällig, in dem die Zweckentfremdung erfolgt.
3. Der Regierungsrat kann von der sofortigen Rückzahlung der Restschuld absehen, wenn
1. die Baute weiterhin für die Betreuung von Personen mit Behinderungen verwendet wird; oder
2. ein Härtefall vorliegt.