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761.2 BetrG CH-NW

Art. 31 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Zuständigkeit

Investitionsdarlehen
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Art. 31 Betreuungsgesetz, BetrG · Zuständigkeit

1. Der Regierungsrat entscheidet über die Zusicherung von Investitionsdarlehen; er kann die Zusicherung mit Auflagen und Bedingungen verbinden.

2. Er legt im Entscheid fest, für welchen Zweck die Baute, für die Investitionsdarlehen zugesichert werden, zu verwenden ist.

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