761.2
BetrG
CH-NW
Art. 31 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Zuständigkeit
Investitionsdarlehen
Art. 31 Betreuungsgesetz, BetrG · Zuständigkeit
1. Der Regierungsrat entscheidet über die Zusicherung von Investitionsdarlehen; er kann die Zusicherung mit Auflagen und Bedingungen verbinden.
2. Er legt im Entscheid fest, für welchen Zweck die Baute, für die Investitionsdarlehen zugesichert werden, zu verwenden ist.