Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
761.2 BetrG CH-NW

Art. 30 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Darlehenshöhe

Investitionsdarlehen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 Betreuungsgesetz, BetrG · Darlehenshöhe

1. Der Kanton entrichtet je Betreuungsplatz ein Investitionsdarlehen in der Höhe von

1. Fr. 200'000.- bei Wohnheimen;

2. Fr. 150'000.- bei Tages- und Beschäftigungsstätten;

3. Fr. 80'000.- bei Werkstätten.

2. Diese Darlehenshöhen entsprechen dem Stand des Zürcher Baukostenindexes von 100 Punkten (Basis April 2012 = 100 Punkte). Das auszubezahlende Darlehen ist jeweils gestützt auf den Stand des Baukostenindexes bei Einreichung des Gesuchs um Zusicherung von Investitionsdarlehen festzulegen.

3. Die Höhe des kantonalen Investitionsdarlehens ist höchstens auf 80 Prozent der effektiven Baukosten und die Ansätze gemäss Abs. 1 begrenzt.

← Art. 29 Betreuungsgesetz, BetrG Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Zweck Art. 31 Betreuungsgesetz, BetrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →