761.2
BetrG
CH-NW
Art. 30 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Darlehenshöhe
Investitionsdarlehen
Art. 30 Betreuungsgesetz, BetrG · Darlehenshöhe
1. Der Kanton entrichtet je Betreuungsplatz ein Investitionsdarlehen in der Höhe von
1. Fr. 200'000.- bei Wohnheimen;
2. Fr. 150'000.- bei Tages- und Beschäftigungsstätten;
3. Fr. 80'000.- bei Werkstätten.
2. Diese Darlehenshöhen entsprechen dem Stand des Zürcher Baukostenindexes von 100 Punkten (Basis April 2012 = 100 Punkte). Das auszubezahlende Darlehen ist jeweils gestützt auf den Stand des Baukostenindexes bei Einreichung des Gesuchs um Zusicherung von Investitionsdarlehen festzulegen.
3. Die Höhe des kantonalen Investitionsdarlehens ist höchstens auf 80 Prozent der effektiven Baukosten und die Ansätze gemäss Abs. 1 begrenzt.