Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
761.2 BetrG CH-NW

Art. 3 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - 2. Betreuungsangebote

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Betreuungsgesetz, BetrG · 2. Betreuungsangebote

1. Dieses Gesetz gilt für Angebote, die auf die Betreuung von Betreuungsbedürftigen ausgerichtet sind (Betreuungsangebote); darunter fallen

1. die stationären Einrichtungen für volljährige Personen, sofern gewerbsmässig Betreuung und Unterkunft gewährt wird;

2. die Werkstätten;

3. die Tages- und Beschäftigungsstätten für volljährige Personen;

4. die Aufnahme von minderjährigen Personen ausserhalb des Elternhauses gemäss PAVO;

5. die Dienstleistungsangebote in der Familienpflege gemäss PAVO; und

6. ambulante Hilfen, sofern sie gewerbsmässig gewährt werden.

2. Der Regierungsrat kann die Kategorien der Betreuungsangebote in einer Verordnung näher umschreiben.

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