761.2
BetrG
CH-NW
Art. 3 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - 2. Betreuungsangebote
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Betreuungsgesetz, BetrG · 2. Betreuungsangebote
1. Dieses Gesetz gilt für Angebote, die auf die Betreuung von Betreuungsbedürftigen ausgerichtet sind (Betreuungsangebote); darunter fallen
1. die stationären Einrichtungen für volljährige Personen, sofern gewerbsmässig Betreuung und Unterkunft gewährt wird;
2. die Werkstätten;
3. die Tages- und Beschäftigungsstätten für volljährige Personen;
4. die Aufnahme von minderjährigen Personen ausserhalb des Elternhauses gemäss PAVO;
5. die Dienstleistungsangebote in der Familienpflege gemäss PAVO; und
6. ambulante Hilfen, sofern sie gewerbsmässig gewährt werden.
2. Der Regierungsrat kann die Kategorien der Betreuungsangebote in einer Verordnung näher umschreiben.