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761.2 BetrG CH-NW

Art. 29 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Voraussetzungen

Investitionsdarlehen
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Art. 29 Betreuungsgesetz, BetrG · Voraussetzungen

1. Investitionsdarlehen sind zu leisten, wenn

1. das Betreuungsangebot von regionaler Bedeutung ist;

2. das Betreuungsangebot dem Bedarf gemäss kantonaler Angebotsplanung entspricht;

3. das Projekt ausgearbeitet ist und das Baugesuch bei der Baubewilligungsbehörde eingereicht werden kann; und

4. die neue Baute beziehungsweise die Erweiterung den Bedürfnissen der Personen mit Behinderungen entspricht.

2. Mit dem Bau darf erst nach Darlehenszusicherung durch den Kanton begonnen werden. Der Regierungsrat kann ausnahmsweise bewilligen, dass mit dem Bau bereits vor Zusicherung der Investitionsdarlehen begonnen werden darf.

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