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761.2 BetrG CH-NW

Art. 28 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Grundsatz

Investitionsdarlehen
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Art. 28 Betreuungsgesetz, BetrG · Grundsatz

1. Der Kanton leistet an Leistungserbringer zinslose Darlehen (Investitionsdarlehen) für die Errichtung und die Erweiterung von Wohnheimen, Werkstätten sowie Tages- und Beschäftigungsstätten, die zur Betreuung von Personen mit Behinderungen bestimmt sind.

2. Er leistet keine Investitionsdarlehen an Sanierungen, Ersatzbauten und den Landerwerb.

3. Der Leistungserbringer hat die Investitionskosten, die nicht durch die Investitionsdarlehen gedeckt werden können, selber zu finanzieren.

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