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761.2 BetrG CH-NW

Art. 27 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Meldung des Aufenthaltswechsels

Kostenübernahme
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Art. 27 Betreuungsgesetz, BetrG · Meldung des Aufenthaltswechsels

1. Die Leistungserbringer und die Betreuungsbedürftigen beziehungsweise deren gesetzliche Vertretung haben der Instanz, welche die Kostenübernahmegarantie gewährt hat, den Wechsel des Aufenthalts der Betreuungsbedürftigen umgehend zu melden.

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