761.2
BetrG
CH-NW
Art. 27 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Meldung des Aufenthaltswechsels
Kostenübernahme
Art. 27 Betreuungsgesetz, BetrG · Meldung des Aufenthaltswechsels
1. Die Leistungserbringer und die Betreuungsbedürftigen beziehungsweise deren gesetzliche Vertretung haben der Instanz, welche die Kostenübernahmegarantie gewährt hat, den Wechsel des Aufenthalts der Betreuungsbedürftigen umgehend zu melden.