Art. 26 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - 2. rechtmässig bezogene Beiträge
Art. 26 Betreuungsgesetz, BetrG · 2. rechtmässig bezogene Beiträge
1. Rechtmässig bezogene kantonale Beiträge sind durch die Leistungserbringer ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn ein Versicherungsträger für die Kosten aufkommt.
2. Die Beiträge, die zurückerstattet werden müssen, sind nicht zu verzinsen.
3. Der Rückforderungsanspruch verjährt binnen zehn Jahren, nachdem der Kanton davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit dem Ablauf von 15 Jahren nach Bezahlung der Beiträge.
4. Werden Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter durch kantonale Beiträge bevorschusst, geht der Anspruch gegenüber den Dritten im Umfang der Bevorschussung von Gesetzes wegen auf den Kanton über; der Kanton kann bei den Dritten die direkte Auszahlung verlangen.