761.2
BetrG
CH-NW
Art. 25 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Rückerstattungspflicht der Leistungserbringer 1. unrechtmässig bezogene Beiträge
Kostenübernahme
Art. 25 Betreuungsgesetz, BetrG · Rückerstattungspflicht der Leistungserbringer 1. unrechtmässig bezogene Beiträge
1. Unrechtmässig bezogene kantonale Beiträge sind durch die Leistungserbringer zurückzuerstatten.
2. Die Beiträge, die zurückerstattet werden müssen, sind ab der Auszahlung an die Leistungserbringer mit fünf Prozent je Jahr zu verzinsen.
3. Der Rückforderungsanspruch verjährt binnen zehn Jahren, nachdem der Kanton davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit dem Ablauf von 15 Jahren nach Bezahlung der Beiträge.