Art. 24 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Eigenleistung
Art. 24 Betreuungsgesetz, BetrG · Eigenleistung
1. Die betreuungsbedürftige beziehungsweise deren unterhaltspflichtige Person hat für einen angemessenen Teil der Kosten des in Anspruch genommenen Betreuungsangebots (Eigenleistung) und die individuellen Nebenkosten aufzukommen.
2. Der Regierungsrat legt die Höhe der Eigenleistung je Betreuungsangebot in einer Verordnung fest; bei minderjährigen Personen hat er die Richtlinien der IVSE zum Elternbeitrag angemessen zu berücksichtigen.
3. Die Eigenleistung für invalide Personen ist so zu bemessen, dass diese deswegen nicht wirtschaftliche Sozialhilfe benötigen.
4. Bei Inkassoproblemen hat die für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Gemeinde beziehungsweise der Kanton im Anwendungsbereich von Art. 28 des Gesetzes über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) die Eigenleistung und die individuellen Nebenkosten zu bevorschussen; der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.