761.2
BetrG
CH-NW
Art. 23 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Gesuch
Kostenübernahme
Art. 23 Betreuungsgesetz, BetrG · Gesuch
1. Das Gesuch um Gewährung einer Kostenübernahmegarantie ist zu stellen, bevor Leistungen in Anspruch genommen werden.
2. Kann das Gesuch wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht rechtzeitig gestellt werden, ist es so rasch wie möglich einzureichen.
3. Die betreuungsbedürftige Person trägt die vollen Kosten der bis zur Einreichung des Gesuchs in Anspruch genommenen Leistungen selber, wenn das Gesuch nicht binnen fünf Tagen gestellt wird, nachdem die Gesuchseinreichung möglich war.