Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
761.2 BetrG CH-NW

Art. 22 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Voraussetzungen

Kostenübernahme
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Art. 22 Betreuungsgesetz, BetrG · Voraussetzungen

1. Der Kanton leistet Beiträge, wenn

1. das Betreuungsangebot des Leistungserbringers anerkannt ist;

2. die Notwendigkeit der Betreuung hinreichend ausgewiesen ist;

3. kein gleichwertiges, günstigeres Betreuungsangebot im Kanton zur Verfügung steht;

4. die Leistungserbringung wirtschaftlich erfolgt; und

5. die Kosten nicht durch Versicherungsträger gedeckt werden können.

2. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.

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