761.2
BetrG
CH-NW
Art. 22 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Voraussetzungen
Kostenübernahme
Art. 22 Betreuungsgesetz, BetrG · Voraussetzungen
1. Der Kanton leistet Beiträge, wenn
1. das Betreuungsangebot des Leistungserbringers anerkannt ist;
2. die Notwendigkeit der Betreuung hinreichend ausgewiesen ist;
3. kein gleichwertiges, günstigeres Betreuungsangebot im Kanton zur Verfügung steht;
4. die Leistungserbringung wirtschaftlich erfolgt; und
5. die Kosten nicht durch Versicherungsträger gedeckt werden können.
2. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.