Art. 21 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Grundsatz
Art. 21 Betreuungsgesetz, BetrG · Grundsatz
1. Der Kanton übernimmt für die Betreuungsbedürftigen gemäss Abs. 2, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Nidwalden haben, einen Anteil der Kosten der Betreuungsangebote, die anerkannt oder auf der Liste der Einrichtungen gemäss IVSE sind.
2. Anspruch auf kantonale Beiträge haben
1. die Bezügerinnen und Bezüger von Invalidenrenten;
2. die minderjährigen Personen;
3. die Personen, die eine stationäre Therapie oder Rehabilitation im Suchtbereich benötigen;
4. * die kranken Personen mit einem besonders grossen Betreuungsaufwand.
3. Der Kanton legt die Beiträge in einer Kostenübernahmegarantie fest.
4. Er zahlt die Beiträge direkt dem Leistungserbringer aus. Diese stellen den Betreuungsbedürftigen ausschliesslich die durch diese zu erbringenden Eigenleistungen und die individuellen Nebenkosten in Rechnung.