761.2
BetrG
CH-NW
Art. 20 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Entzug der Bewilligung oder Anerkennung
Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Aufsicht
Art. 20 Betreuungsgesetz, BetrG · Entzug der Bewilligung oder Anerkennung
1. Die für die Erteilung der Bewilligung beziehungsweise Anerkennung zuständige Instanz kann diese einschränken oder entziehen, wenn
1. die Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr vollständig erfüllt werden;
2. Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt werden;
3. die Leistungsvereinbarung verletzt wird;
4. eine mehrfache oder grobe Verletzung der Meldepflichten vorliegt; oder
5. Beiträge zweckentfremdet werden.
2. In den Fällen von Ziff. 1-3 ist vorgängig eine angemessene Frist zur Behebung der festgestellten Mängel anzusetzen.
3. Ein Entzug ist nur anzuordnen, wenn die Anordnung von Bedingungen oder Auflagen nicht ausreicht.