Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
761.2 BetrG CH-NW

Art. 2 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Geltungsbereich 1. Betreuungsbedürftige

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Betreuungsgesetz, BetrG · Geltungsbereich 1. Betreuungsbedürftige

1. Dieses Gesetz gilt für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsbedürftige).

2. Als Betreuungsbedürftige gelten

1. Personen mit Behinderungen;

2. Personen, die aufgrund familiärer oder sozialer Umstände einer besonderen Betreuung bedürfen;

3. Personen, die eine stationäre Therapie oder Rehabilitation im Suchtbereich benötigen;

4. * kranke Personen mit einem besonders grossen Betreuungsaufwand.

3. Der Regierungsrat kann die Kategorien der Betreuungsbedürftigen in einer Verordnung näher umschreiben.

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