761.2
BetrG
CH-NW
Art. 2 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Geltungsbereich 1. Betreuungsbedürftige
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Betreuungsgesetz, BetrG · Geltungsbereich 1. Betreuungsbedürftige
1. Dieses Gesetz gilt für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsbedürftige).
2. Als Betreuungsbedürftige gelten
1. Personen mit Behinderungen;
2. Personen, die aufgrund familiärer oder sozialer Umstände einer besonderen Betreuung bedürfen;
3. Personen, die eine stationäre Therapie oder Rehabilitation im Suchtbereich benötigen;
4. * kranke Personen mit einem besonders grossen Betreuungsaufwand.
3. Der Regierungsrat kann die Kategorien der Betreuungsbedürftigen in einer Verordnung näher umschreiben.