761.2
BetrG
CH-NW
Art. 19 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Meldepflicht der Leistungserbringer
Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Aufsicht
Art. 19 Betreuungsgesetz, BetrG · Meldepflicht der Leistungserbringer
1. Die Leistungserbringer haben der Aufsichtsinstanz binnen 30 Tagen zu melden
1. wesentliche Änderungen ihrer Organisation und Leitung;
2. Änderungen ihres Angebotes; und
3. bauliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Bewilligung oder Anerkennung haben könnten.
2. Sie haben der Aufsichtsinstanz umgehend zu melden
1. behördliche Beanstandungen;
2. besondere Vorkommnisse wie insbesondere schwere Unfälle, ungewöhnliche Todesfälle oder strafbare Handlungen von Angestellten gegenüber betreuten Personen; und
3. strafbare Handlungen von betreuten Personen gegenüber von Angestellten.