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761.2 BetrG CH-NW

Art. 19 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Meldepflicht der Leistungserbringer

Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Aufsicht
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Art. 19 Betreuungsgesetz, BetrG · Meldepflicht der Leistungserbringer

1. Die Leistungserbringer haben der Aufsichtsinstanz binnen 30 Tagen zu melden

1. wesentliche Änderungen ihrer Organisation und Leitung;

2. Änderungen ihres Angebotes; und

3. bauliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Bewilligung oder Anerkennung haben könnten.

2. Sie haben der Aufsichtsinstanz umgehend zu melden

1. behördliche Beanstandungen;

2. besondere Vorkommnisse wie insbesondere schwere Unfälle, ungewöhnliche Todesfälle oder strafbare Handlungen von Angestellten gegenüber betreuten Personen; und

3. strafbare Handlungen von betreuten Personen gegenüber von Angestellten.

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