761.2
BetrG
CH-NW
Art. 18 Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG) - Zuständigkeit
Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Aufsicht
Art. 18 Betreuungsgesetz, BetrG · Zuständigkeit
1. Das Amt
1. hat die Aufsicht über die Familienpflege gemäss PAVO, vorbehalten bleibt die Aufsicht über die Leistungsvereinbarungen gemäss Abs. 2;
2. ist die kantonale Behörde gemäss Art. 316 Abs. 1 bis ZGB.
2. Die Direktion hat die Aufsicht über die weiteren bewilligungs- und meldepflichtigen sowie anerkannten Betreuungsangebote und die Einhaltung der Leistungsvereinbarungen.
3. Die Aufsichtsinstanz kann die Kontrollen selber vornehmen oder durch geeignete Dritte ausführen lassen.
4. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.